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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 4/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5, § 49 Abs. 3 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - WBedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

. Diese Verordnung regelt die Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinn des .

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

.  (1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 nach den bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, zu erstellen und erforderlichenfalls anzupassen.

(2) Unter den in genannten Arbeitnehmer/innen sind die Bediensteten im Sinn des zu verstehen.

(3) Die in den bis 3 DOK-VO enthaltenen Verweisungen auf und 4, und 5, , , , und sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des und 4, und 5, , , , und zu verstehen.

(4) Der Verweis in auf den 5. Abschnitt des ASchG ist als Verweis auf den 5. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Vereinfachte Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten

. (1) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (), daß in oder in Teilen einer Arbeitsstätte () keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, kann dies in einem Aktenvermerk festgehalten werden. Er ist von der Person (den Personen), die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat (haben) und von jeder Dienststellenleiterin oder jedem Dienststellenleiter, deren oder dessen Wirkungsbereich betroffen ist, unter Hinweis auf den jeweiligen Wirkungsbereich zu unterfertigen.

(2) Der Aktenvermerk hat den (die) Namen der Person(en), die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat (haben), die Bezeichnung und Anschrift der Arbeitsstätte () sowie den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie den Hinweis darauf zu enthalten, daß bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären. Bezieht sich der Aktenvermerk nicht auf die gesamte Arbeitsstätte, hat er weitere Angaben über den Bereich (wie z. B. über Arbeitsplätze, Arbeitsräume, Dienststellen), auf den er sich bezieht, zu enthalten.

(3) Ein den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechender Aktenvermerk ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinn des § 5 WBedSchG 1998. Auf ihn finden nur die Bestimmungen des zweiter Satz, zweiter und dritter Satz und Anwendung.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.