Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhalten gegenüber Fahrgastschiffen

. Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.