Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
. (1) Es ist verboten, an den im genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach und 4 oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 3), den roten Ball oder die rote Flagge nach und 4 führen.
(2) Bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, die das blaue Licht oder den blauen Kegel gemäß führen, ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss der größtmögliche Abstand eingehalten werden.
