Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

. (1) Es ist verboten, an den im genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach und 4 oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 3), den roten Ball oder die rote Flagge nach und 4 führen.

(2) Bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, die das blaue Licht oder den blauen Kegel gemäß führen, ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss der größtmögliche Abstand eingehalten werden.