Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

. Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß des Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind (), in Fahrt müssen führen:

Bei Nacht:

– ein blaues Licht;

Bei Tag:

– einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten,

Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.