Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

. (1) Sofern es verboten ist, an Bord

1. zu rauchen

2. offenes Licht oder Feuer zu verwenden,

muss dieses Verbot angezeigt werden durch:

– runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.