Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen

. In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht und Tag:

– Ein gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.