Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Verfahrensbestimmungen

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(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 39 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)

(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.