Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Meldung an die ESMA

. (1) Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Die FMA hat die ESMA über jede Veröffentlichung gemäß gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu unterrichten.