Inkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß dürfen von der FMA nur für Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verhängt werden, die nach dem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem Art. 4 Abs. 1 für die jeweilige in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) sublit. i bis iv der Verordnung (EU) 2015/2365 genannte Gegenpartei wirksam geworden ist. Der Bundesminister für Finanzen hat jeweils die im ersten Satz genannten Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt Teil I kundzumachen.“
(3) und und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(4) bis 3 sowie bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 angeführt sind.
