Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Anhängige Verfahren gemäß in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

. Bei Seilbahnen gemäß , für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.