4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
. Bei Seilbahnen gemäß , für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.
