1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
. Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß § 5 SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden.
