Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

. Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden.