4. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
Handeln zum Schaden der Gesellschaft zwecks Erlangung gesellschaftsfremder Vorteile