Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung

. §§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren.