Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
. §§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
. §§ 77 bis 80 AktG gelten sinngemäß für die geschäftsführenden Direktoren.