Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft

. Für die Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft (Art. 66 der Verordnung) gelten die bis 32 sinngemäß.