Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft

Umwandlungsplan

. Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:

1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;

2. die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;

3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;

4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;

5. etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.