Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umwandlungsprüfung

. Für die Prüfung, ob die Gesellschaft über Nettovermögenswerte in Höhe ihres Kapitals und der gebundenen Rücklagen verfügt (Art. 37 Abs. 6 der Verordnung), gelten die Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung ( bis 5 sowie , , und ) sinngemäß.