Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veranlassung der Bekanntmachung der Europäischen Gesellschaft (SE) im Amtsblatt der EG

. Das Gericht hat die nach Art. 14 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei () dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.