Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eintragung

. (1) Die Europäische Gesellschaft (SE) sowie die die Europäische Gesellschaft (SE) betreffenden Urkunden und Angaben werden gemäß den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Firmenbuch eingetragen oder zum Firmenbuch eingereicht.

(2) Der Anmeldung der Europäischen Gesellschaft (SE) zur Eintragung in das Firmenbuch ist auch

1. die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 22 bis 32, ( und ) oder

2. der Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2001/86/EG () oder

3. eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des der Richtlinie 2001/86/EG () abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist,

beizufügen.