Eintragung
. (1) Die Europäische Gesellschaft (SE) sowie die die Europäische Gesellschaft (SE) betreffenden Urkunden und Angaben werden gemäß den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Firmenbuch eingetragen oder zum Firmenbuch eingereicht.
(2) Der Anmeldung der Europäischen Gesellschaft (SE) zur Eintragung in das Firmenbuch ist auch
2. der Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2001/86/EG (§ 227 Abs. 1 ArbVG) oder
3. eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des der Richtlinie 2001/86/EG (§ 226 ArbVG) abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist,
beizufügen.
