Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Offenlegung des Verschmelzungsvertrags

. (1) In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs bei Gericht () oder in die Veröffentlichung gemäß sind die Angaben nach Art. 21 der Verordnung aufzunehmen. Ferner sind in dieser Veröffentlichung die Aktionäre auch auf ihre Rechte gemäß und die Gläubiger auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 sowie gemäß hinzuweisen.

(2) Auf Verlangen ist jedem Gläubiger einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in bezeichneten Unterlagen zu erteilen.