Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter

. Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.