Ausrüstung mit Rettungsmitteln
. (1) Die Vorschriften der bis 35 gelten sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausrüstung mit Rettungsmitteln
. (1) Die Vorschriften der bis 35 gelten sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.