II. ABSCHNITT
Frachtschiffe von weniger als 500 BRT
Maschinen und elektrische Anlagen
. (1) Ist nach Regel 29 lit. c Z i des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.
(2) Als Notbeleuchtung genügen stets betriebsbereit zu haltende Batterieleuchten.
