Führung
. (1) Die Führung des Peilfunkbuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
(2) Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes aufzubewahren.
