Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Führung

. (1) Die Führung des Peilfunkbuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.

(2) Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes aufzubewahren.