Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. ABSCHNITT

Peilfunkbuch

Inhalt

. In das Peilfunkbuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 25 mindestens einzutragen

1. vor Verwendung eines neuen Peilfunkbuches

a) Name des Schiffes,

b) Unterscheidungssignal,

c) Name der Reederei,

d) Peilertyp;

2. laufende Kontrollbeobachtungen im Frequenzbereich 285 bis 515 kHz;

3. die für den Frequenzbereich 285 bis 515 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;

4. Kontrollbeobachtungen des Zielfahrtfähigkeit auf der Sprechfunk-Notfrequenz;

5. die für den Frequenzbereich von 2167 bis 2197 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;

6. Funkbeschickungskurven;

7. Antennenplan.