Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teil XI

Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Die Vertragsparteien erfüllen die aufgrund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die darin anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.