Teil XI
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Die Vertragsparteien erfüllen die aufgrund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die darin anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
