Teil X
Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens
Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien ermutigen die Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, Vertragsparteien zu werden und die mit seinen Bestimmungen im Einklang stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzunehmen.
