Teil XI
Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
Die Vertragsstaaten haften nach dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Teil XI
Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
Die Vertragsstaaten haften nach dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind.