Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teil XI

Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Die Vertragsstaaten haften nach dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind.