Teil X
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
