Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in genannten Gründe von dem in festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht sämtliche in vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei, die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muß, beschränkt.
Schriftgröße: 100 %
