Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach nur einem Drittausländer erteilt werden, der die in Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.