Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behördliche Maßnahmen

. Die zuständige Behörde kann

1. bei Feststellung von Mängeln geeignete Anordnungen zur Mängelbehebung erteilen,

2. bei Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen und 4 gehalten werden oder die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung kontrolliert wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken sowie

3. für Schweinehaltungen Ausnahmen von den Haltungs- oder Kontrollbedingungen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.