Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Hauptstück

Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen

Haltungsanforderungen

. (1) Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.

(2) Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen

1. Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,

2. Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie

3. kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.

(3) Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.