Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Jede Vertragspartei kann einzelne oder mehrere Gremien benennen, die der Ständige Ausschuß zur Unterstützung seiner Arbeit um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarats Namen und Anschrift dieser Gremien mit.