Der Ständige Ausschuß erleichtert erforderlichenfalls die gütliche Beilegung von Schwierigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben könnten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Ständige Ausschuß erleichtert erforderlichenfalls die gütliche Beilegung von Schwierigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben könnten.