Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Nassbaggerungen (Grundwasserfreilegungen): Materialentnahmen zur Sand- und Kiesgewinnung, deren Abbausohle unterhalb der Kote HHGW plus 2,0 Meter liegt.

2. Trockenbaggerungen: Materialentnahmen zur Sand- und Kiesgewinnung, deren Abbausohle oberhalb bzw. auf der Kote HHGW plus 2,0 Meter liegt.

3. Grundwasserüberdeckung: die oberhalb der Grundwasseroberfläche befindlichen Boden- und Gesteinsschichten (ungesättigte Zone).

4. Grundwassergebiet: ein hydrologisch abgegrenztes Gebiet mit einem Grundwasservorkommen.

5. Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung: Grundwassergebiete, die auf Grund ihrer besonderen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten vorrangig für die Trinkwasserversorgung geeignet sind.

6. Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten von geringerer Bedeutung im Verhältnis zu den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung sind.

7. HHGW: der überhaupt bekannte höchste Grundwasserstand in Metern über Adria. Bei dessen Ermittlung ist auf die Grundwasserverhältnisse des Jahres 1965 im Rahmenverfügungsgebiet jedenfalls Bedacht zu nehmen.

8. NNGW: der überhaupt bekannte niederste Grundwasserstand in Metern über Adria.