Wesentliche Bedürfnisse in besetzten Gebieten
(1) Über die in des IV. Abkommens bezeichneten Verpflichtungen betreffend die Versorgung mit Lebens- und Arzneimitteln hinaus sorgt die Besatzungsmacht im Rahmen aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel und ohne jede nachteilige Unterscheidung auch für die Bereitstellung von Kleidung, Material für die Übernachtung, Notunterkünften, anderen für das Überleben der Zivilbevölkerung des besetzten Gebiets wesentlichen Versorgungsgütern und Kultgegenständen.
(2) Hilfsaktionen zugunsten der Zivilbevölkerung besetzter Gebiete werden durch die , 60, 61, 62, 108, 109, 110 und 111 des IV. Abkommens sowie durch dieses Protokolls geregelt; sie werden unverzüglich durchgeführt.
