ABSCHNITT II
HILFSMASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ZIVILBEVÖLKERUNG
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet auf die Zivilbevölkerung im Sinne dieses Protokolls Anwendung und ergänzt die , 55, 59, 60, 61 und 62 sowie die anderen einschlägigen Bestimmungen des IV. Abkommens.
