Die Führung des Landessiegels ist der Landesregierung und dem Präsidenten des Landtages vorbehalten. Die Herstellung von Nachbildungen des Landessiegels und deren Verwendung ist verboten.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
