Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Führung des Landessiegels ist der Landesregierung und dem Präsidenten des Landtages vorbehalten. Die Herstellung von Nachbildungen des Landessiegels und deren Verwendung ist verboten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.