Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlung

. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung finden die Bestimmungen der bis 10 und des § 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOPST auf Arbeitgeber oder Arbeitgeber­innen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

1. in auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (), und

2. in auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide

zu verstehen.

(4) Die in , , und 2, und 3 und enthaltenen Verweisungen auf , bis 5, , , , , , , , , und sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des , bis 5, , , , , , , , , und zu verstehen.