. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 51/2010
Änderung
LGBl. Nr. 51/2010, LGBl. Nr.: 32006L0025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des , der , 5 sowie 10 bis 13, des § 16 Abs. 2, des § 18 Abs. 3, des § 24 Abs. 5, des § 28 Abs. 5, der §§ 42 bis 44, 56, 59 und 60 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird verordnet:
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlung
. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung finden die Bestimmungen der bis 10 und des § 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOPST auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit
1. in § 4 Abs. 5 VOPST auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), und
2. in § 13 Abs. 3 VOPST auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide
zu verstehen.
(4) Die in § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2 und 3 und § 10 VOPST enthaltenen Verweisungen auf , bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 15, § 33 Abs. 5, § 66, § 69 und § 70 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des , bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 13, § 28 Abs. 5, § 56, § 59 und § 60 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze
. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VOPST auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 38, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
