Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen

. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen finden die Bestimmungen der bis 14 und 15 Abs. 2 bis 4 sowie des § 17 Abs. 4 bis 7 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2009, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOLV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

1. in auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (),

2. in § 15 Abs. 2 bis 4 und auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen (Aus-nahme-)Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide, und

3. in auf den zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienst Bezug genommen wird, ist darunter der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte

zu verstehen.

(4) Die in , , und 2, und 3, sowie enthaltenen Verweisungen auf bis 5, , , , , , sowie sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des bis 5, , , , , , sowie zu verstehen.