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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 22/2006

Änderung

LGBl. Nr. 22/2006, CELEX-Nrn.: 32002L0044, 32003L0010

LGBl. Nr. 65/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 bis 12, 16 Abs. 2, 18 Abs. 3, 24 Abs. 5, 28 Abs. 5, 33 Abs. 1, 43, 44, 55, 56 Abs. 1 und 3 sowie § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 7/2005, wird verordnet:

Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Lärm und Vibrationen

. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen finden die Bestimmungen der bis 14 und 15 Abs. 2 bis 4 sowie des § 17 Abs. 4 bis 7 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2009, sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOLV auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Soweit

1. in auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (),

2. in § 15 Abs. 2 bis 4 und auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassenen (Aus-nahme-)Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide, und

3. in auf den zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienst Bezug genommen wird, ist darunter der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte

zu verstehen.

(4) Die in , , und 2, und 3, sowie enthaltenen Verweisungen auf bis 5, , , , , , sowie sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des bis 5, , , , , , sowie zu verstehen.

Verweisungen auf Bundesgesetze

. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VOLV auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Bezugnahme auf Richtlinien

. Durch diese Verordnung werden

1. die Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 6. Juli 2002 S. 13, und

2. die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 2003 S. 38,

umgesetzt.

In-Kraft-Treten

. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. April 2006 in Kraft getreten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.