Dieser Beschluß wird fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und der Ziele des Artikels 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft überprüft.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dieser Beschluß wird fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und der Ziele des Artikels 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft überprüft.