Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieser Beschluß wird fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und der Ziele des Artikels 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft überprüft.