Übergangsbestimmung
. Bisherige Betrauungen mit der Sicherung des Schulweges nach § 97a StVO und ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung
. Bisherige Betrauungen mit der Sicherung des Schulweges nach § 97a StVO und ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit.