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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 790/1994

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29a Abs. 4 und § 97a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:

Schülerlotsen und betraute Personen

. Die Behörde hat Schülerlotsen () und mit der Sicherung des Schulweges, des Weges zum oder vom Kindergarten oder mit der Begleitung von geschlossenen Kindergruppen betrauten Personen () für die Dauer ihrer Betrauung zur Verfügung zu stellen:

1. einen Signalstab (),

2. eine Schutzausrüstung () und

3. Schülerlotsen einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1, gemäß betrauten Personen einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 2.

Signalstab

. (1) Der Signalstab besteht aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe, beiderseits rot mit einem weißen Rand. Sie hat entweder voll rückstrahlend oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen zu sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muss sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich sichtbar rot rückstrahlen oder rotes Licht ausstrahlen.

(2) Einem Signalstab gemäß Abs. 1 ist ein leuchtender Anhaltestab gleichzuhalten.

Zeichengebung

. (1) Gemäß betraute Personen haben von der Fahrbahn aus durch Hochheben des Signalstabes die Aufforderung zum Anhalten zu geben. Schülerlotsen haben bei der Begleitung der die Fahrbahn überquerenden Kinder den Signalstab hochzuhalten.

(2) Der Signalstab ist bei der Zeichengebung senkrecht zur Fahrtrichtung zu halten, daß seine Scheibe für Lenker herannahender Fahrzeuge deutlich sichtbar ist.

Schutzausrüstung

. (1) Die Schutzausrüstung ist mit Streifen aus rückstrahlendem Material zu versehen und besteht aus einem Mantel, einer Jacke, einer Warnweste oder einem Regenumhang sowie einer Mütze, jeweils in den Farben weiß oder gelb.

(2) Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.

Übergangsbestimmung

. Bisherige Betrauungen mit der Sicherung des Schulweges nach und ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 25. November 1976, BGBl. Nr. 677, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 493/1984, über die Sicherung des Schulweges tritt mit Ablauf des 30. Septembers 1994 außer Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 (Formular) als PDF dokumentiert)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 (Formular) als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 399/2003

Fassungen ab: 06.09.2003

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 399/2003

BGBl. II Nr. 399/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 371/1998

Fassungen ab: 21.10.1998

Erfasste Bestimmungen: § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 371/1998

BGBl. II Nr. 371/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 790/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, Anl. 1, Anl. 2

BGBl. Nr. 790/1994

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