Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schülerlotsen und betraute Personen

. Die Behörde hat Schülerlotsen () und mit der Sicherung des Schulweges, des Weges zum oder vom Kindergarten oder mit der Begleitung von geschlossenen Kindergruppen betrauten Personen () für die Dauer ihrer Betrauung zur Verfügung zu stellen:

1. einen Signalstab (),

2. eine Schutzausrüstung () und

3. Schülerlotsen einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1, gemäß betrauten Personen einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 2.