Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Bezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form

. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.