Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Parteien

In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Erhaltern von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen Parteistellung im Sinne der Vorschriften über das allgemeine Verwaltungsverfahren zu.