5. Abschnitt*) Verfahrens- und Schlussbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht hinsichtlich der im geregelten Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters.
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