Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt*) Verfahrens- und Schlussbestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht hinsichtlich der im geregelten Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters.

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