Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Beiträge, die von den unterhaltspflichtigen Personen von Schülern zu leisten sind, wenn diese in ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Praxisschulen sind, zum Betreuungsteil angemeldet sind.